Unfallrente bzw. Verletztenrente


Erläuterungen über die gesetzliche Unfallrente bzw. Verletztenrente und die Absicherung mit privaten Unfallrenten aus Unfallversicherungen

Unter der Bezeichnung „Unfallrente“ sind zweierlei Leistungen zu verstehen: zum einen die Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - eigentlich Verletztenrente - und zum Zweiten die Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung.

Die Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Leistung für den Fall, dass bei dem Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls (einschließlich Wegeunfall) oder infolge einer Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Ein wichtiges Kriterium ist dabei der Grad der Beeinträchtigung.
Der Anspruch auf eine Verletztenrente wird erst dann wirksam, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit wenigstens 20 % beträgt und diese über die 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus besteht. Für landwirtschaftliche Unternehmer und deren Familienangehörige gilt, dass bei Versicherungsfällen, die nach dem 31.12.2007 eintreten, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 % für den Rentenanspruch vorliegen muss.

Führen mehrere Versicherungsfälle, beispielsweise zeitlich versetzte Arbeitsunfälle, zur Minderung der Erwerbsfähigkeit, ist die Minderung zu addieren und die Grenze von 20 % ebenfalls für den Anspruch auf eine Verletztenrente zu erfüllen.
Die Verletztenrente, welche einen Ausgleich zur Minderung der Erwerbsfähigkeit darstellen soll, richtet sich in ihrer Höhe vorrangig nach dem Grad der Beeinträchtigung sowie dem Arbeitsverdienst des Jahres vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Diese Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann auf drei Jahre befristet sein (vorläufige Unfallrente), erst auf die Befristung erfolgt gewöhnlich die Gewährung als Dauerrente. Wobei die Höhen unterschiedlich sein können, weil in die vorläufige Verletztenrente zum Beispiel anfängliche Anpassungsprobleme und Gewöhnungsschwierigkeiten einbezogen werden, während bei der Dauerrente (nach 3 Jahren) von solchen nicht mehr auszugehen ist.

 

Erleidet der Versicherte bei einer privaten Unfallversicherung einen Unfall - ob im Berufsleben oder in der Freizeit - und liegt infolgedessen eine dauernde Invalidität vor, tritt die Versicherungsgesellschaft mit der Zahlung einer Einmalsumme und/oder einer Unfallrente in Leistung. Dabei ist es unerheblich, ob der Unfall eine Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat, die Invalidität ist hier entscheidend.
Die Höhe der Invaliditätseinmalleistung aus der privaten Unfallversicherung ist abhängig vom Grad der Invalidität, der Höhe der Versicherungssumme und einer etwaigen Progressionsvereinbarung (Erhöhung der Versicherungssumme bei hohem Invaliditätsgrad, ab 25 % zum Beispiel).

Die private Unfallrente, welche im Versicherungsfall durch die Gesellschaft an den Versicherten zu zahlen ist, wird bei Vertragsabschluss festgelegt. Je nach Vereinbarung wird jene dann bei einem bestimmten Grad der Beeinträchtigung fällig, beispielsweise ab einer Invalidität von 50% wird die volle Unfallrente bis zur Vollendung eines definierten Lebensjahres oder auch lebenslang geleistet. Darüber hinaus bieten einige Versicherer an, die vereinbarte Rente im Falle einer Schwerstinvalidität (ab etwa 70%) automatisch um das doppelte bzw. dreifache zu erhöhen.