Dienstunfähigkeit bei Beamten und Lehrern


Wann man dienstunfähig ist und wie Dienstunfähigkeit für Beamte, Lehrer und Soldaten mit der Dienstunfähigkeitsversicherung abzusichern ist

Zum Begriff der „Dienstunfähigkeit“ ist als erstes eins zu sagen: Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind nicht dasselbe! Dabei besteht nicht nur ein Unterschied zum Personenkreis - die Dienstunfähigkeit bezieht sich auf Beamte bzw. Soldaten - sondern vor allem auch in der Definition.
Das Bundesbeamtengesetz regelt allgemein den Begriff der Dienstunfähigkeit, für einzelne Beamtengruppen können weitere gesetzliche Vorschriften existieren. Beamte auf Lebenszeit, die auf Grund gesundheitlicher Ursachen oder des körperlichen Zustandes nicht mehr in der Lage sind, ihre Dienstpflichten dauerhaft zu erfüllen, gelten als dienstunfähig und sind - sofern fünf Vollzeit-Dienstjahre zurückgelegt (Wartezeit) wurden - in den Ruhestand zu versetzen.

Darüber hinaus gibt es eine Erweiterung gemäß welcher eine Dienstunfähigkeit auch dann besteht, wenn wegen Erkrankung in den letzten sechs Monaten bereits über drei Monate keine Dienstpflichten erfüllt werden konnten und davon auszugehen ist, dass in den nächsten sechs Monaten keine vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eintritt.
Gemeinhin gilt: wer anderweitig einsetzbar ist, wird nicht in den Ruhestand versetzt. Bei der anderweitigen Verwendung sind jedoch gewisse Bedingungen zu erfüllen, unter anderem dass das neue Amt trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung für den Betroffenen ausführbar ist, dass das neue Amt im Bereich desselben Dienstherren liegt oder auch dass mindestens das gleiche Endgrundgehalt geleistet wird.
Ist eine anderweitige Verwendung nicht realisierbar, bieten sich - um die Versetzung in den Ruhestand zu umgehen - zwei Optionen an: zum einen die Ausübung einer geringer wertigen, jedoch zumutbaren Tätigkeit unter Beibehaltung des Amtes und zum Zweiten die Versetzung in ein Amt einer neuen Laufbahn, sofern die Befähigung dazu existiert bzw. erworben wird (hierzu besteht gegebenenfalls die Pflicht) und die Tätigkeit zumutbar ist. Bei der letzteren Variante, die auch nur noch bis Ende 2014 möglich ist, darf das Endgrundgehalt des Amtes der neuen Laufbahn zwar unter dem üblichen Satz liegen, es gibt allerdings Begrenzungen bei der Verminderung.

 

Beamte, die ihre Dienstpflichten unter Beibehaltung des Amtes noch wenigstens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend erfüllen können, sind begrenzt dienstfähig und werden nicht in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt. Die Arbeitszeit wird in diesem Fall im Sinne der eingeschränkten Dienstfähigkeit verkürzt. Sofern der Betroffene diesem zustimmt, kann ferner eine Tätigkeit ausgeübt werden, die nicht dem vorhergehenden Amt gleichkommt. Des Weiteren gibt es auch hier die Möglichkeit, den Betroffenen als dienstfähig in ein anderes Amt zu versetzen oder eine geringer wertige, zumutbare Tätigkeit zu übertragen.

Mit der Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren (ist bei Dienstunfällen nicht relevant) tritt der Versorgungsanspruch des Beamten ein, er bezieht nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt. Dessen Höhe richtet sich insbesondere nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, wobei eine Mindestleistung  bei Dienstunfähigkeit vorgesehen ist.
Die Zeit vor der Erfüllung der Wartezeit beinhaltet ein finanzielles Risiko, falls man Dienstunfähig wird. Dieses Risiko lässt sich mit einer Dienstunfähigkeitsversicherung, also einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte, absichern.

Beamte auf Probe werden in aller Regel entlassen, außer es handelt sich um eine Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls (dann erfolgt die Versetzung in den Ruhestand) oder die Versetzung in den Ruhestand wird - trotz anderweitiger Gründe für die Dienstunfähigkeit - veranlasst. Letzteres ist eine Ermessensentscheidung unter strengen Kriterien.

Beamte auf Widerruf werden grundsätzlich entlassen, im Falle einer Dienstunfähigkeit durch Dienstunfall haben Betroffene Anspruch auf Heilfürsorge und einen zeitweilig geleisteten Unterhaltsbeitrag.

Wird der Beamte entlassen, ist der Dienstherr dazu verpflichtet, jenen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, sofern davon auszugehen ist, dass der Beamte binnen der nächsten zwei Jahre nicht wieder in das Beamtenverhältnis erhoben wird.