Über Fähigkeiten, die im alltäglichen Leben stets und ständig angewandt werden, wie beispielsweise sprechen, sehen, hören oder auch greifen, macht sich kaum jemand Gedanken, zumindest solange jene Grundfähigkeiten nicht beeinträchtigt sind. Doch was ist, wenn auf Grund eines Unfalles eine oder mehrere dieser Fähigkeiten beeinträchtigt sind oder sogar vollständig verloren gehen?
In einem solchen Fall greift die Grundfähigkeitsversicherung, ein relativ neues Versicherungsprodukt, das auf dem deutschen Markt seit etwa 2000 angeboten wird und auch als Grundfähigkeitenversicherung bekannt ist.
Leistungsfall der Grundfähigkeitsversicherung ist die dauerhafte Beeinträchtigung oder der Verlust einer oder mehrerer Grundfähigkeiten. Die Versicherungswirtschaft gliedert dabei in zwei, äußerst detaillierte und übersichtliche Fähigkeitskataloge.
Katalog 1 oder A umfasst und definiert die Fähigkeiten Sehen, Sprechen, Orientieren und der Einsatz der Hände. So heißt es hier unter anderem: die Bedienung einer Tastatur sowie das Schreiben mit einem Stift ist dem Betroffenen unmöglich.
Katalog 2 oder B enthält die Definitionen der Fähigkeiten Hören, Gehen, Stehen, Sitzen, Treppen steigen, Knien und Bücken, Greifen, die Bewegung der Arme, Heben und Tragen sowie das Führen eines Kraftfahrzeuges. Diesem Fähigkeitskatalog ist beispielsweise zu entnehmen in Bezug auf die Fähigkeit, die Arme bewegen zu können: dem Betroffenen ist es nicht möglich, eine Jacke eigenständig anzuziehen, für diese Aktivität benötigt er Hilfestellung.
Die Versicherungsgesellschaft tritt in Leistungspflicht, wenn die versicherte Person gemäß ärztlichem Gutachten wenigstens 12 Monate entweder wenigstens eine der Fähigkeiten des Kataloges 1 oder drei Fähigkeiten des Katalogs 2 nicht ohne fremde Hilfe ausüben konnte, ausüben kann oder ausüben können wird. Die Beeinträchtigung bzw. der Verlust derartiger Grundfähigkeiten kann dabei Folge eines Unfalls, einer Krankheit oder auch Folge von alterungsbedingten Kräfteverfall sein.
Demnach kann die versicherte Person - sofern es der eigene gesundheitliche Zustand erlaubt - einer Tätigkeit ganz oder teilweise nachgehen und gleichzeitig Leistung aus der Grundfähigkeitsversicherung beziehen. Die Leistungspflicht der Versicherung besteht solange, wie die Beschränkung bzw. der Verlust der Grundfähigkeiten gemäß den Fähigkeitskatalogen vorherrscht.
Darüber hinaus zahlt die Gesellschaft auch dann die monatliche Rente aus, wenn dem Betroffenen die Pflegestufe 2 oder die Pflegestufe 3 gemäß der Pflegeversicherung sowie zugehörige Leistungen zuerkannt wurden, unabhängig inwieweit die Vorraussetzungen bezüglich der Fähigkeitskataloge vorliegen.
Die Rente aus der Grundfähigkeitsversicherung wird je nach Vereinbarung bis zu einem fest definierten Alter - zum Beispiel 55., 60. oder 65. Lebensjahr - oder ein Leben lang von der Gesellschaft gezahlt. Ferner ist eine Dynamik innerhalb der Grundfähigkeitsversicherung denkbar und sinnvoll als Inflationsausgleich. Mit der Versicherungsleistung können erforderliche Umbauten an Haus oder Wohnung, Pflegepersonal oder auch Haushaltshilfen finanziert werden.
Die Grundfähigkeitsversicherung ist eine vergleichsweise günstige Risikoversicherung mit transparenten, präzisen Versicherungsfallkriterien und daher eine interessante Ergänzung zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
Vor allem sind hier Personen angesprochen, die wegen ihrer Berufsgruppe, Vorerkrankungen oder Ähnliches keine Absicherung über eine Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten oder wenn - nur durch die Zahlung kostenintensiver Versicherungsprämien oder mit etwaig bestehenden Versicherungsausschlüssen - sowie unbeschäftigte Personen (Kinder, Hausfrauen etc.)
Vorteilhaft ist überdies, dass der versicherte Betroffene teilweise oder voll einer Tätigkeit nachgehen kann, ohne dass sein Anspruch auf Rente aus der Grundfähigkeitsversicherung erlischt, sofern der Versicherungsfall und folglich die Leistungspflicht der Gesellschaft erfüllt sind.
Zu berücksichtigen ist, dass sich der Versicherungsschutz der Grundfähigkeitsversicherung nur auf die Grundfähigkeiten bezieht. Wer beispielsweise die Versicherungsfallkriterien aus der Grundfähigkeitsversicherung nicht erfüllt, aber auf Grund psychischer Erkrankung berufsunfähig ist, erhält keine Leistung aus der Grundfähigkeitsversicherung, würde aber Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung beziehen. Folglich ist die Grundfähigkeitsversicherung kein vollwertiger Ersatz (dies ist aber im Einzelfall zu prüfen), sondern eine sinnvolle Ergänzung.