Private und gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente


Regelungen für die teilweise und volle Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Infos über die private Erwerbsunfähigkeit Rente.

Eine Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht heutzutage nur noch ein sehr kleiner Personenkreis. Nämlich nur diejenigen Versicherten, die bereits vor dem 01.01.2001 - also vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und dem damit zusammenhängenden Wegfall der Definition von Erwerbsunfähigkeit sowie der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besaßen und die entsprechenden Bezugsvoraussetzungen immer noch erfüllen.

Für alle anderen Versicherten gelten die Bedingungen für die verminderte Erwerbsfähigkeit sowie die teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente, welche im Vergleich zu den Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente deutlich strenger geregelt sind.
Grundsätzlich wurde bzw. wird die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - bei Erfüllung der Voraussetzungen - bis maximal zum 65. Lebensjahr des Betroffenen gezahlt, weil gewöhnlich darauf der Anspruch auf Altersrente folgt.

Ferner ist die Erwerbsunfähigkeitsrente aus einer privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung zu erwähnen. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, welche als eigenständige Police oder als Zusatzversicherung gekoppelt an eine Lebens- oder Rentenversicherung offeriert wird, bietet als private Vorsorge zur Absicherung der Arbeitskraft eine Ergänzung zur Grundversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Versicherungsfall ist hierbei die Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person gemäß den Tarifbedingungen, bei der Auswahl einer geeigneten Police ist daher vor allen Dingen auf die genaue Formulierung des Versicherungsfalles zu achten.

 

Von Bedeutung ist neben der präzisen Definition der Erwerbsunfähigkeit - ob eine vollständige Erwerbsunfähigkeit oder bereits eine stark eingeschränkte Erwerbsunfähigkeit zur teilweisen oder vollständigen Leistungspflicht der Gesellschaft führt - die Angabe bezüglich des ärztlichen Prognosezeitraums. Es werden sowohl Verträge angeboten, die als Leistungsfall eine prognostizierte Erwerbsunfähigkeit von sechs Monaten ansehen, als auch Policen, bei denen erst eine auf 2 Jahre prognostizierte Erwerbsunfähigkeit zur Leistung der Versicherung führt.

Die Auszahlung der Versicherungsleistung bei Erwerbsunfähigkeit als Einmalsumme ist nur bei sehr wenigen Versicherern vorgesehen und entspricht auch nicht dem Aspekt einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente beeinflusst die Versicherungsprämie ebenso wie beispielsweise die Leistungsdauer, welche ferner ein wichtiges Kriterium darstellt. Die Leistungsdauer gibt an, wie lange die Erwerbsunfähigkeitsrente im Versicherungsfall maximal gezahlt wird. Je nach Gesellschaft und Tarif können hier zum Beispiel das 65. oder das 67. Lebensjahr des Versicherten vereinbart werden.