Erwerbsminderung oder auch verminderte Erwerbsfähigkeit sind Begriffe aus der gesetzlichen Rentenversicherung, welche zum 01.01.2001 in Gültigkeit traten und die zuvor bestehende Definition von Erwerbsunfähigkeit sowie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ersetzen.
Vermindert Erwerbsfähige sind demnach Personen, die auf Grund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung bzw. Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht dazu in der Lage sind, einer beruflichen Tätigkeit vollumfänglich nachzugehen - jene sind also nur eingeschränkt fähig -, um hieraus Einkommen zu erzielen, um damit den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Dabei wird die verminderte Erwerbsfähigkeit bzw. die Resterwerbsfähigkeit in % angegeben und dieser Grad ist ein wichtiges Kriterium für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Prinzipiell lässt sich in die teilweise Erwerbsminderung und die volle Erwerbsminderung gliedern. Als teilweise erwerbsgemindert gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, wenn sie fähig sind, mindestens drei Stunden, aber unter sechs Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Volle Erwerbsminderung besteht dann, wenn die versicherte Person weniger als drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
In diesem Zusammenhang sind zwei Aspekte festzustellen. Zum einen, dass es sich immer um den allgemeinen Arbeitsmarkt und dessen übliche Bedingungen sowie die Ausübung irgendeiner Erwerbstätigkeit handelt. Der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf, berufliche Qualifikationen, Erfahrungen oder die bisherige Lebensstellung finden hier keine Berücksichtigung.
Zum Zweiten gelten Versicherte, die sechs Stunden und mehr am Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen können als erwerbsfähig und beziehen keinerlei Erwerbsminderungsleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer im Sinne dieser Definition teilweise erwerbsgemindert ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, besitzt regulär einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Wer entsprechend der Definition voll erwerbsgemindert ist - also weniger als drei Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann - sowie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wenigstens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, verfügt in der Regel über einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Außerdem existieren diverse Sonderreglungen:
Versicherte, die teilweise erwerbsgemindert sind (denen ergo nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zustehen würde) und folglich ein Restleistungsvermögen - wenigstens drei, unter sechs Stunden täglich - innehaben, jedoch dieses wegen Arbeitslosigkeit bzw. dem Nichtangebot eines entsprechenden Teilzeitarbeitsplatzes auch nicht zur Erzielung eines Einkommens einsetzen können, haben gewöhnlich Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese staatliche Leistung ist unter der Bezeichnung „Arbeitsmarktrente“ bekannt.
Zudem ist es möglich, dass mehrere gesundheitliche bzw. ungewöhnliche Einschränkungen - trotz einer Resterwerbsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden am Tag (eigentlich teilweise erwerbsgemindert) oder sogar über sechs Stunden (eigentlich gar keine Erwerbsminderung im Sinne der Definition) - zu einer Anerkennung einer vollen Erwerbsminderung führen können. Ebenso verhält es sich, wenn die Erwerbstätigkeit nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden kann.
Wer schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren erwerbsgemindert sowie im Rahmen einer Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert war, hat einen Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung.