Ein Beamter auf Lebenszeit, der infolge seines körperlichen Zustandes bzw. gesundheitlicher Gründe seinen Dienstpflichten nicht mehr dauerhaft nachkommen kann, gilt in aller Regel als dauernd dienstunfähig und wird - sofern er nicht anderweitig einsetzbar ist und eine Dienstzeit von 5 Jahren absolviert hat - vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Dabei kann der Beamte bereits als dienstunfähig ausgewiesen werden, wenn er binnen sechs Monaten mehr als drei Monate infolge einer Erkrankung nicht mehr seinen Dienst erfüllen konnte und sich aller Voraussicht nach auch in den kommenden sechs Monaten keine 100%ige Dienstfähigkeit wiedereinstellt.
Grundsätzlich ist die Versorgung der Beamten von staatlicher Seite deutlich besser als jene für Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein dienstunfähiger Beamter auf Lebenszeit, der die Dienstzeit von 5 Jahren erfüllt hat und nicht anderweitig eingesetzt werden kann, wird in den Ruhestand versetzt und erhält vom Staat Ruhegehalt. Die Höhe dieser monatlichen Leistung ist abhängig von der Dienstzeit, den Dienstbezügen sowie etwaigen Ab- und Zuschlägen. Bei der Versetzung in den Ruhestand als Folge einer Dienstunfähigkeit wird generell eine Mindestversorgung gewährt.
Die Wartezeit (die 5 Vollzeit-Dienstjahre) ist Bedingung für den Anspruch auf die Beamtenversorgung! Dabei werden unter anderem Wehr- oder Ersatzdienste, Vorbereitungsdienste sowie die Dienstjahre seit der Berufung in das Beamtenverhältnis berücksichtigt.
Wer allerdings die 5 Jahre Dienstzeit noch nicht erfüllt hat, wird gewöhnlich entlassen - also nicht in den Ruhestand versetzt und hat damit keinen Anspruch auf das Ruhegehalt. Beamte auf Lebenszeit können, wenn kein Anspruch auf Pension besteht, einen so genannten Unterhaltsbeitrag beantragen, welcher bis zur Höhe des eigentlichen Ruhegehalts bewilligt werden kann.
Resultiert die Dienstunfähigkeit aus einem Dienstunfall muss die Wartezeit nicht erfüllt sein, um in den Ruhestand versetzt zu werden respektive Versorgung zu beziehen.
Beamte auf Probe werden bei Dienstunfähigkeit normalerweise aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Ausnahmen bilden hierbei die Dienstunfähigkeit als Folge eines Dienstunfalls - dann wird der Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt - sowie die Ausnahmeregelung, die bei besonderen Härtefällen eine Versetzung in den Ruhestand vorsieht. Beamte auf Probe, die wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit entlassen werden und über keinen Pensionsanspruch verfügen, haben ebenfalls die Möglichkeit, einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen. Die Höhe dieser finanziellen staatlichen Leistung kann auch hier bis zur Höhe des fiktiven Ruhegehaltes reichen.
Sofern kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, können Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Probe einen Antrag auf Übergangsgeld stellen, wenn die Entlassung nicht selbst verschuldet wurde.
Beamte auf Widerruf werden prinzipiell aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag haben jene nur, wenn die Dienstunfähigkeit aus einem Dienstunfall bzw. Dienstbeschädigung resultiert.
Daher ist eine private Absicherung für den Fall der Dienstunfähigkeit auch für Beamte nicht uninteressant. Allerdings hilft hier eine „normale“ Berufsunfähigkeitsversicherung nicht weiter, da die Definitionen von Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit voneinander abweichen.
Während die Versicherungswirtschaft eine „dauerhafte“ - in der Praxis sind dies oftmals mindestens sechs Monate, laut Rechtssprechung aber sogar 3 Jahre - Beeinträchtigung für die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit vorsieht und in aller Regel erst ab einem Berufsunfähigkeitsgrad von 50% in Leistung tritt, kann ein Beamter bereits als dienstunfähig gelten, wenn er von den vergangenen 6 Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichten konnte und in den nächsten sechs Monaten keine vollständige Besserung seiner Dienstfähigkeit angenommen werden kann.
Über die Dienstunfähigkeit entscheidet im Regelfall der Dienstherr. Das heißt aber nicht, dass die Versicherung die Dienstunfähigkeit des Beamten auch als Berufsunfähigkeit anerkennt - zumal die Gesellschaften überdies auf eine gleichwertige Tätigkeit verweisen könnten, sofern nicht auf das Recht auf abstrakte Verweisung verzichtet wurde.
Im Allgemeinen schließt die Dienstunfähigkeitsklausel die Nachprüfung der Gesellschaft aus. Dies bedeutet, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird, verzichtet der Versicherer auf eine eigene Prüfung der Berufsunfähigkeit und erkennt die Entscheidung des Dienstherren an, setzt demgemäß Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit gleich und tritt damit in die Leistungspflicht, zahlt also die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente an den Betroffenen.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der Praxis verschiedene Formulierungen bzw. Ausführungen der Dienstunfähigkeitsklausel angewandt werden. Prinzipiell wird dabei in die „echte Dienstunfähigkeitsklausel“, die „unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel“ sowie die „unechte Dienstunfähigkeitsklausel“ unterschieden, wobei es zahlreiche Mischformen und spezielle Abstufungen gibt.
Die „echte“ oder auch „reine“ Dienstunfähigkeitsklausel liest sich beispielsweise wie folgt: „…die Versetzung in den Ruhestand auf Grund allgemeiner Dienstunfähigkeit oder die Entlassung auf Grund allgemeiner Dienstunfähigkeit gilt als Berufsunfähigkeit“ und räumt dem Versicherer kein Nachprüfungsrecht ein. Wer vom Dienstherrn als dienstunfähig ausgewiesen wird, gilt für die Versicherungsgesellschaft als berufsunfähig und bezieht die Versicherungsleistung.
Von einer „unvollständigen“ Dienstunfähigkeitsklausel ist die Rede, wenn zum Beispiel die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit nicht eingeschlossen ist, sondern lediglich die Versetzung in den Ruhestand, oder wenn die Berufsunfähigkeit nur anerkannt wird, sofern die Dienstunfähigkeit ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. In letzterem Fall könnte die Versicherungsgesellschaft womöglich prüfen, ob medizinische Einschränkungen das Ausüben einer gleichwertigen Tätigkeit tatsächlich unmöglich machen bzw. inwieweit die Dienstunfähigkeit nur ausgewiesen wurde, weil derzeit keine anderweitige Verwendung von staatlicher Seite her möglich ist. Ferner zahlen die meisten Versicherer erst ab einer Berufsunfähigkeit von 50%, der Dienstherr kann die Dienstunfähigkeit aber auch bei einem geringeren Grad der Beeinträchtigung aussprechen.
Die schlechteste Variante ist aber die „unechte“ Dienstunfähigkeitsklausel, welche unabhängig von der Dienstunfähigkeit des Beamten, dessen Berufsunfähigkeit gemäß allgemeinen Bedingungen verlangt. Das heißt, der Betroffene muss voraussichtlich mindestens sechs Monate nicht in der Lage sein, seinen Beruf bzw. im Zweifelsfall ferner keine andere vergleichbare Tätigkeit ausüben zu können, ehe die Versicherungsgesellschaft in Leistung tritt. Dementsprechend ist es unerheblich, ob der Beamte laut Dienstherrn dienstunfähig ist, weil der Versicherer prüft, ob die (seine) Definition der Berufsunfähigkeit zutrifft.
In jedem Fall ist ein individueller Versicherungsschutz von Nöten, nicht nur in Bezug auf die genaue Formulierung der Tätigkeit, sondern unter anderem auch hinsichtlich der Versicherungsdauer und der Leistungsdauer.