Private und gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente


Erläuterungen über die gesetzliche und private Berufsunfähigkeitsrente sowie deren Unterschiede in der Berechnung und Höhe der Leistung

Die Berufsunfähigkeitsrente ist eine monetäre, in der Regel monatliche Leistung, die ein berufsunfähiger Versicherter bezieht. Dabei ist zwischen der Berufsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung - die als solches jedoch seit 2001 nicht mehr existent ist - und der Berufsunfähigkeitsrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zu unterscheiden.

Grundsätzlich gibt es den Begriff der „Berufsunfähigkeit“ und damit auch die Berufsunfähigkeitsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung seit der Reform von 2001 nicht mehr, er wurde abgelöst durch die volle und teilweise Erwerbsminderung. Das entsprechende Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit trat zum Jahresbeginn 2001 in Kraft.

Lediglich Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können sich auf jenen ehemaligen Aspekt berufen, beziehen jedoch bei Erfüllung der Voraussetzung auch nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die 50% der vollen Rente entspricht. Die in den Jahren zuvor geleistete Berufsunfähigkeitsrente entsprach 2/3 der Vollrente.
Gemäß den Regelungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Rahmen der Berufsunfähigkeit nicht nur der gelernte bzw. ausgeübte Beruf von Bedeutung, sondern ferner ein Arbeitsverhältnis, das den körperlichen und geistigen Zustand sowie Kenntnissen und Fähigkeiten der Person entspricht, eingeschlossen. Um in diesem Fall als berufsunfähig zu gelten, muss ärztlich nachgewiesen sein, dass der Betroffene weder seinem erlernten bzw. zuletzt ausgeübten Beruf nachgehen kann, noch einen, ihm zumutbaren (gleichwertigen) Beruf.

 

Als Vergleich im Hinblick auf die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit wird die Leistung von Personen herangezogen, die körperlich und psychisch als gesund gelten und über ähnliche Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen wie der Betroffene. Berufsunfähig war bis 2001 demnach, wer weniger als die Hälfte der „vergleichsweise üblichen“ Erwerbsfähigkeit aufbringen konnte, seit 2001 gilt die Regelung bezüglich einer Leistungsfähigkeit von weniger als 6 Stunden täglich.
Sonderreglungen existieren zudem für Personen, die bereits vor dem 01.01.2001 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen haben und die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllen.

Personen, die nach dem 2. Januar 1961 das Licht der Welt erblickten, können sich nicht auf die „gesetzliche“ Berufsunfähigkeit berufen, hier gelten die Bedingungen für eine teilweise und volle Erwerbsminderungsrente.
Volle Erwerbsminderung besteht, wenn der Betroffene einer Arbeit täglich bis zu 3 Stunden nachgehen kann. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, sofern der Betroffene in der Lage ist, zwischen 3 und 6 Stunden täglich zu arbeiten. Es ergeben sich hieraus zwei wichtige Aspekte: zum einen - wer länger als 6 Stunden täglich arbeiten kann (Resterwerbsfähigkeit), erhält regulär folglich gar keine staatliche Erwerbsminderungsrente. Zum Zweiten ist die Ausübung einer beliebigen Tätigkeit relevant, weil im Bereich der Erwerbsminderungsrente weder der erlernte noch der ausgeübte Beruf Berücksichtigung finden, sondern nur die Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt allgemein.

Hieraus folgt wiederum, dass in der Praxis eine individuelle Lösung für teilweise Erwerbsgeminderte getroffen werden musste, die zwar noch 3 bis 6 Stunden arbeiten könnten, denen jedoch auf dem Arbeitsmarkt keine ihren Leistungsmöglichkeiten entsprechende Teilzeitstelle zur Verfügung steht. Regulär leistet der Staat in einem solchen Fall Rente wegen voller Erwerbsminderung in Form der Arbeitsmarktrente.
Ähnliches gilt für Betroffene, die zwar prinzipiell 3 bis 6 Stunden oder sogar über 6 Stunden arbeiten „könnten“, allerdings leistungstechnisch besonderen Einschränkungen unterliegen bzw. nur unregelmäßig Leistung erbringen können, beispielsweise betreffend der Möglichkeit, überhaupt zum Arbeitsplatz zu gelangen, oder die Erfordernis am Arbeitsplatz wiederholte, unübliche Pausen einlegen zu müssen.
Des Weiteren sind an die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bestimmte Bedingungen bezüglich Wartezeit und Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenversicherungspflicht) geknüpft.
Selbst diejenigen, die in den „Genuss“ einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente gelangen, sind mit durchschnittlich 520 Euro im Monat (alte Bundesländer / teilweise Erwerbsminderungsrente) bzw. 734 Euro im Monat (alte Bundesländer / volle Erwerbsminderungsrente) nicht ausreichend abgesichert, weswegen die private Vorsorge mittels einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherung an Bedeutung gewinnt.

Unabhängig davon, ob es sich um eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - wird in der Praxis im Zusammenhang mit einer Rentenversicherung oder Lebensversicherung als Einschluss angeboten - handelt, leistet die Gesellschaft dem Versicherten im Falle einer Berufsunfähigkeit eine im Vertrag festgelegte Berufsunfähigkeitsrente. Diese private Berufsunfähigkeitsrente erhält der Betroffene gegebenenfalls zuzüglich zu finanziellen Leistungen des Staates.
Relevant sind hierbei die jeweils gültige Definition einer Berufsunfähigkeit sowie der im Versicherungsvertrag benannte Beruf, wobei zu prüfen ist, ob die Gesellschaft sich das Recht auf eine abstrakte Verweisung vorbehält. Im Versicherungsfall könnte der Versicherer dann nicht mehr nur den vereinbarten Beruf berücksichtigen, sondern auf eine gleichwertige Tätigkeit verweisen und die Leistung - die Berufsunfähigkeitsrente - verweigern.

Je nach Versicherungsvariante tritt die Gesellschaft ab einer Berufsunfähigkeit von 50% mit der vollen Berufsunfähigkeitsrente in Leistung - diese Ausgestaltung ist weit verbreitet - oder leistet gestaffelt. Zum Beispiel werden bei einer Berufsunfähigkeit von 25% auch 25% der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente gezahlt, bei einer Berufsunfähigkeit von 50% dementsprechend 50% der Berufsunfähigkeitsrente und bei einer Berufsunfähigkeit von 75% die volle Berufsunfähigkeitsrente.