Der Begriff „abstrakte Verweisung“ entstammt dem Versicherungsrecht und ist innerhalb der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung - der eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherung sowie der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - ein relevanter Aspekt.
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung schützt vor den finanziellen Folgen der Berufsunfähigkeit, indem sie an den versicherten Betroffenen eine Berufsunfähigkeitsrente zahlt. Die Versicherungsgesellschaft tritt in Leistung, wenn die versicherte Person als berufsunfähig gilt. Doch was genau der Versicherer unter „berufsunfähig“ versteht und auf welchen Beruf sich die Leistungspflicht bezieht, ist dabei von immenser Bedeutung und daher vorab zu prüfen.
Zum einen schließen die Definitionen der Gesellschaften in aller Regel die „voraussichtlich dauerhafte“ Beschränkung ein. Üblicherweise sind damit mindestens sechs Monate gemeint, doch laut Rechtsprechung kann der Zeitraum auch drei Jahren entsprechen. Folglich ist abzuklären, was der jeweilige Versicherer als „dauerhaft“ definiert.
Desweiteren ist grundsätzlich - vor allen Dingen im Hinblick auf die abstrakte Verweisung - die Formulierung des Begriffes „Berufsunfähigkeit“ im Versicherungsvertrag von äußerster Wichtigkeit. Dabei ist zu prüfen, ob sich die Leistungspflicht auf den erlernten Beruf, den zuvor ausgeübten Beruf oder sogar auf eine gleichwertige Tätigkeit bezieht.
Findet sich in dem Vertragswerk eine Formulierung, die den Versicherten auf eine Tätigkeit verweist, die seinen Fähigkeiten, Kenntnissen, seiner Erfahrung und seinem bisherigen Lebensstatus gleichkommt, ist von einer abstrakten Verweisung die Rede.
Ein Beispiel für eine solche abstrakte Verweisung des Versicherers wäre: „Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person…nicht im Stande ist, dem zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf oder einer anderen Tätigkeit nachzugehen, die im Hinblick auf seine Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“
Im schlimmsten Fall könnte der Betroffene dann eventuell zwar nicht mehr in seinem zuletzt ausgeübten Beruf tätig sein, von der Versicherungsgesellschaft aber auf einen gleichwertigen Beruf verwiesen werden und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitsmarkt eine solche Tätigkeit überhaupt hergibt. Der Versicherer könnte ohne Verzicht auf die abstarkte Verweisbarkeit die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verweigern mit dem Hinweis, dass die versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung einen gleichwertigen Beruf ausüben könnte und folglich für jene Tätigkeit noch berufsfähig ist.
Unerheblich ist es, ob dem Betroffenen wirklich eine solche Beschäftigung angeboten wird. Dieser Umstand stellt vor allem bei älteren Betroffenen ein Problem dar, da jene auf Grund ihres Alters bereits mit Einschränkungen bzw. schlechteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu rechnen haben.
Auch die Zumutbarkeit in Bezug auf den bisherigen Lebensstatus kann problematisch sein, denn hier gehen die Meinungen auseinander. Zwar darf dessen Niveau mit der Aufnahme der vergleichbaren Tätigkeit nicht deutlich sinken, dennoch ist laut allgemeiner Rechtssprechung eine Einkommenseinbuße von 20% noch zumutbar. Im Einzelfall müssen dann die Gerichte herangezogen werden.
Um von vornherein dieser Problematik aus dem Weg zu gehen, ist es sinnvoll, vor Vertragsabschluss zu kontrollieren, ob die Versicherungsgesellschaft auf ihr Recht der abstrakten Verweisung verzichtet. In modernen Verträgen ist ein solcher Verzicht der abstrakten Verweisung häufig bereits enthalten, doch gerade ältere Vertragswerke sehen das abstrakte Verweisungsrecht des Versicherers noch vor.
Ebenfalls ist auf etwaige Einschränkungen zu achten, so verzichten einige Versicherer nach dem Ausscheiden aus dem Berufsalltag - zum Beispiel im Zuge der Arbeitslosigkeit oder Elternzeit - nur zeitweise auf dieses Recht oder machen den Verzicht auf die abstrakte Verweisung vom Alter des Versicherten abhängig.